Die Satzung und Beitragsordnung als PDF herunterladen.
§ 1 Name, Sitz und Arbeitsgebiet
Der Verein führt den Namen Steuerfuchs Lohnsteuerhilfeverein
e.V. und ist im Vereinsregister eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Minden und damit im Bezirk
der Oberfinanzdirektion NRW. Die Geschäftsleitung
befindet sich in demselben Oberfinanzbezirk. Das Arbeitsgebiet
des Vereins ist der Geltungsbereich des Grundgesetzes.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern.
Sein Zweck ist ausschließlich die Hilfeleistung
in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4
Nr. 11 StBerG. Er ist nicht auf einen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb gerichtet und somit ein Idealverein
im Sinne des § 21 BGB.
§ 3 Mitglieder
Mitglied kann jeder Arbeitnehmer im Arbeitsgebiet des
Vereins werden, der nach § 2 Satz 1 der Satzung
durch den Verein beraten werden darf. Andere Personen
dürfen Mitglied werden, wenn ihre Mitgliedschaft
dazu beiträgt, den gesetzlich festgelegten Vereinszweck
zu verwirklichen.
§ 4 Beginn der Mitgliedschaft
Der Vereinsbeitritt ist schriftlich zu erklären.
Allen Beitrittswilligen sind vor Abgabe der Beitrittserklärung
eine Satzung und eine Beitragsordnung zur Kenntnis zu
geben und auf Wunsch nach dem Beitritt auszuhändigen.
Der Vorstand kann den Beitritt verweigern. Widerspricht
er dem Aufnahmeantrag eines Beitrittswilligen nicht
innerhalb von 4 Wochen, so gilt die Mitgliedschaft als
bestätigt. Der Vereinsbeitritt kann auch rückwirkend
zu einem vergangenen Zeitpunkt vereinbart werden.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt,
Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder
durch Tod.
(2) Der Austritt ist nur zum Ende eines jeden Geschäftsjahres
möglich. Er ist mit einer Kündigungsfrist
von 3 Monaten vor Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres
per Einschreiben gegenüber dem Vorstand zu erklären.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen
werden, wenn es gegen die Satzung oder das Ansehen des
Vereins bzw. seine Mitglieder gröblich verstoßen
hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand
schriftlich unter Angabe von Gründen nach vorheriger
Anhörung des Mitglieds. Das Mitglied hat das Recht,
gegen die Ausschlussentscheidung des Vorstandes binnen
eines Monats nach Zugang schriftlich Widerspruch beim
Vorstand einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet
dann die nächste Mitgliederversammlung.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes
von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz
zweimaliger schriftlicher Ermahnung mit der Zahlung
von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die
Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absenden
der 2. Mahnung mindestens 2 Monate verstrichen sind
und in dieser Mahnung die Streichung angedroht worden
ist.
(5) Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen
sämtliche Rechte und Pflichten gegenüber dem
Verein. Das gilt nicht für etwaige Haftpflichtansprüche
nach § 15 der Satzung. Gleichzeitig ist das ehemalige
Mitglied automatisch aller bekleideten Ämter innerhalb
des Vereins enthoben.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Vereinsmitgliedschaft berechtigt das Mitglied, sich
vom Verein gemäß der Vereinssatzung beraten
zu lassen. Das Mitglied ist verpflichtet, alle für
die Beratung erforderlichen Unterlagen dem Verein auszuhändigen
und Auskünfte zu erteilen.
Jedes Mitglied kann stimmberechtigt an der Mitgliederversammlung
teilnehmen.
Das Mitglied ist zur Beitragszahlung im Rahmen von §
7 der Satzung verpflichtet.
Ein Anspruch auf Ausschüttung des Vereinsvermögens
besteht nicht.
§ 7 Mitgliedsbeitrag
(1) Es wird ein einheitlicher Jahres-Mitgliedsbeitrag
sowie eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben. Der
Mitgliedsbeitrag wird unter sozialen Gesichts-punkten
nach unten hin abgestuft. Soweit der Eintritt in den
Verein rückwirkend zu einem vergangenem Zeitpunkt
vereinbart wurde, werden die seit diesem Zeitpunkt fälligen
Jahres-Mitgliedbeiträge ebenfalls rückwirkend
erhoben.
(2) Die Aufnahmegebühr sowie der erste Jahresbeitrag
sind beim Eintritt in den Verein zu entrichten. Die
Folgebeiträge sind am 10. Februar eines jeden Jahres
fällig.
(3) Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages
werden in einer Beitragsordnung geregelt, die der Genehmigung
durch die Mitglieder-versammlung bedarf. Änderungen
in der Beitragsordnung sind ebenfalls von der Mitgliederversammlung
zu genehmigen.
Die geänderte oder neu gefasste Beitragsordnung
ist den Mitgliedern drei Monate vor dem Zeitpunkt bekannt
zu geben, von dem an sie gelten soll.
(4) Neben dem Mitgliedsbeitrag wird für die Hilfeleistung
in Steuersachen i.S. des § 2 der Satzung kein besonderes
Entgelt erhoben. Der Mitgliedsbeitrag ist auch dann
fällig, wenn die Leistungen des Vereins nicht in
Anspruch genommen werden.
(5) Kosten für ein Finanzgerichtsverfahren nach
dem Gerichtskostengesetz (GKG) sowie Kosten, die im
Zusammenhang mit einem solchen Verfahren durch Inanspruchnahme
von Leistungen Dritter (wie z.B. Steuerberater, Rechtsanwälte
etc.) entstehen, sind durch das den Rechtsbehelf führende
Mitglied selbst zu tragen. Gleiches gilt für Gebühren,
die aufgrund der Einholung einer verbindlichen Auskunft
nach § 89 Abs. 3 – 5 AO erhoben werden. Auf
Antrag des Mitgliedes kann nach Entscheidung des Vorstandes
eine Kostenübernahme durch den Verein erfolgen.
§ 8 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung
und der Vorstand. Einem Organ des Vereins können
nur Mitglieder angehören.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ
des Vereins. In der Versammlung hat jedes Mitglied eine
Stimme.
(2) Die Mitgliederversammlung hat mindestens einmal
im Jahr stattzufinden. Sie wird vom Vorstand einberufen.
Die Einberufung hat schriftlich mit einer Frist von
mindestens 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung, des
Tagungsortes und des Zeitpunktes zu erfolgen. Gleichzeitig
ist die Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen. Das
Einladungsschreiben ist jedem Mitglied einzeln zuzustellen
und gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied
benannte Anschrift gerichtet ist.
(3) Der Vorstand hat innerhalb von 3 Monaten nach schriftlicher
Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen
an die Mitglieder eine Mitgliederversammlung einzuberufen,
in der insbesondere eine Aussprache über das Ergebnis
der Geschäftsprüfung durchzuführen und
über die Entlastung des Vorstandes wegen seiner
Geschäftsführung während des geprüften
Geschäftsjahres zu befinden ist.
(4) Auf Verlangen von mindestens 20 % aller Mitglieder
hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung
binnen einer Frist von 4 Wochen einzuberufen.
(5) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes
Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich die
Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Der Versammlungsleiter
hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung
bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung
der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt
werden, entscheidet die Versammlung.
(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden
geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt
die Versammlung den Versamm-lungsleiter. Die Art der
Abstimmung entscheidet der Versammlungsleiter. Die Abstimmung
muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3
der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden,
abgesehen von den Vorschriften des § 33 BGB (Satzungsänderung,
Änderung des Vereinszwecks) mit einfacher Mehrheit
der erschienenen Mitglieder gefasst. Jede ordnungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(8) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung
ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer
und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Dem Protokoll
ist eine Liste aller Teilnehmer an der Mitgliederversammlung
beizufügen.
(9) Die Mitgliederversammlung ist für folgende
Angelegenheiten ausschließlich zuständig:
Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
Genehmigung der Beitragsordnung,
Genehmigung des Haushaltsplanes,
Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,
Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung,
Entlastung des Vorstandes,
Genehmigung von Verträgen, die der Verein mit Vorstandsmitgliedern
oder deren Angehörigen schließt,
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
und die Auflösung des Vereins.
§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand i.S. d. § 26 BGB besteht aus dem
Vorsitzenden und einem stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Der Verein wird durch die Vorstandsmitglieder gemeinsam
vertreten.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung
für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die
Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Vorliegen eines
wichtigen Grundes gemäß § 27 Abs. 2
BGB vorzeitig widerruflich. Er bleibt jedoch solange
im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl
ist zulässig.
(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit. Sofern der Vorstand aus zwei Mitgliedern besteht,
ist Einstimmigkeit erforderlich.
(5) Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit
keine Vergütung. Nachgewiesene Auslagen und Aufwendungen,
die einem Vorstandsmitglied bei Wahrnehmung seiner Aufgaben
entstanden sind, können in angemessener Weise erstattet
werden. Wird ein Vorstandsmitglied oder dessen Angehöriger
als Geschäftsführer oder Beratungsstellenleiter
vom Verein angestellt, so bedarf es über die Höhe
der zu zahlenden Vergütungen der Genehmigung durch
die Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist nicht von
der Vorschrift des § 181 BGB befreit.
(6) Die §§ 664 bis 670 BGB finden für
die Geschäftsführung des Vorstandes Anwendung.
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
Führung und Überwachung der laufenden und
außerordentlichen Geschäfte des Vereins,
Bestellung eines Geschäftsführers i.S. von
§ 30 BGB, sofern der Vorstand die Geschäfte
des Vereins nicht selber führt,
Einrichtung und Betrieb von Beratungsstellen und deren
Überwachung im Sinne von § 14 der Satzung,
Bekanntgabe des Geschäftsprüfungsberichts
und Einberufung der Mitgliederversammlung
Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
Wahrnehmung der sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergebenden
Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde.
§ 12 Satzungsänderung
Die Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung
geändert werden, zu der mit dem besonderen Hinweis
auf die beabsichtigte Änderung der Satzung eingeladen
worden ist. Zur Änderung der Satzung bedarf es
einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.
Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung
aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht
erschienenen Mitglieder muss schriftlich eingeholt werden.
§ 13 Verpflichtung gegenüber der Aufsichtsbehörde
Der Vorstand hat die sich aus dem Steuerberatungsgesetz
ergebenden Verpflichtungen für den Verein gegenüber
der Aufsichtsbehörde zu erfüllen. Dabei handelt
es sich insbesondere um Folgendes:
1. Der Verein hat die Vollständigkeit und Richtigkeit
der Aufzeichnungen und der Vermögensübersicht
sowie die Übereinstimmung der tatsächlichen
Geschäftsführung mit den satzungsmäßigen
Aufgaben des Lohnsteuer-hilfevereins jährlich innerhalb
von 6 Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres
durch einen oder mehrere Geschäftsprüfer prüfen
zu lassen.
2. Zu Geschäftsprüfern können nur die
im § 22 Abs. 2 StBerG genannten Personen und Vereinigungen
bestellt werden.
3. Personen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit
oder die Möglichkeit einer Interessenkollision
besteht, insbesondere weil sie Vorstandsmitglieder,
besondere Vertreter oder Angestellte des Vereins sind,
können nicht Geschäftsprüfer sein. Das
gilt auch für Personen, die den Verein organisatorisch
oder wirtschaftlich beraten oder unterstützen,
die Mitglieder des Vereins betreuen oder dieses alles
im Prüfungszeitraum getan haben oder die bei der
Führung der Bücher oder Aufstellung der zu
prüfenden Unterlagen mitgewirkt haben.
4. Der Verein hat innerhalb eines Monats nach Erhalt
des Prüfungsberichtes – spätestens jedoch
9 Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres –
eine Abschrift hiervon der zuständigen Oberfinanzdirektion
zuzuleiten und innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt des
Prüfungsberichts des wesentlichen Inhalt der Prüfungsfeststellungen
des Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben.
5. Der Verein hat jede Satzungsänderung der zuständigen
Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung
anzuzeigen.
Der Änderungsanzeige ist eine öffentlich beglaubigte
Abschrift der jeweiligen Urkunde beizufügen. Von
bevorstehenden Mitgliederversammlungen ist die Aufsichtsbehörde
spätestens 2 Wochen vorher zu unterrichten.
6. Die Vertretungsberechtigten des Vereins haben den
zuständigen Aufsichtsbehörden die für
die Eintragung oder Löschung im Verzeichnis der
Lohn-steuerhilfevereine erforderlichen Angaben i.S.
der §§ 7 DVLStHV und 23 Abs. 4 und 5 StBerG
innerhalb von 2 Wochen mitzuteilen.
§ 14 Beratung der Mitglieder
(1) Die Beratung der Mitglieder wird nur in Beratungsstellen
i.S. des § 23 StBerG ausgeübt.
(2) Die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der
Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBergG wird nur durch
Personen ausgeübt, die einer Beratungsstelle angehören.
Alle Personen, deren sich der Verein bei der Hilfeleistung
in Steuersachen bedient, sind zur Einhaltung der in
der Satzung bezeichneten Pflichten anzuhalten. Für
jede Beratungsstelle wird ein Leiter bestellt; er darf
gleichzeitig nur eine weitere Beratungsstelle leiten.
Der Beratungsstellenleiter übt die Fachaufsicht
über die in der Beratungsstelle tätigen Personen
aus.
(3) Zum Leiter einer Beratungsstelle dürfen neben
Personen, die zur unbeschränkten Hilfeleistung
in Steuersachen befugt sind (z.B. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte,
Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte) nur solche
Personen bestellt werden, die ihre Qualifikation durch
eine einschlägige dreijährige praktische Tätigkeit
in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden (§
23 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 StBerG) nachgewiesen haben.
Für Leiter von Beratungsstellen in den neuen Bundesländern
gelten diese Voraussetzungen erst nach dem 01.01.1996.
Wer sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet
ist, er werde die Pflichten des Lohnsteuerhilfevereins
nicht erfüllen, darf nicht als Beratungsstellenleiter
bestellt werden.
(4) Die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der
Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG wird sachgemäß,
gewissenhaft, verschwiegen und unter Beachtung der Regelung
zur Werbung (§ 8 StBerG) ausgeübt. Die Ausübung
einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung
mit der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der
Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG ist nicht zulässig.
(5) Die Handakten über die Hilfeleistung in Steuersachen
der Mitglieder sind auf die Dauer von 10 Jahren (§
26 Abs. 4 StBerG) nach Abschluss der Tätigkeit
des Vereins in der Steuersache des Mitglieds aufzubewahren.
Diese Verpflichtung erlischt jedoch vor Beendigung dieses
Zeitraums, wenn der Verein das Mitglied auffordert,
die Handakte in Empfang zu nehmen und das Mitglied dieser
Aufforderung binnen 3 Monaten, nachdem es sie erhalten
hat, nicht nachgekommen ist. Die in anderen Gesetzen
als dem Steuerberatungsgesetz getroffenen Regelungen
über die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen
bleiben unberührt.
§ 15 Haftungsausschluß, Haftpflichtversicherung
Bei der Hilfeleistung in Steuersachen für die Mitglieder
kann die Haftung des Vereins für das Verschulden
seiner Organe und Angestellten nicht ausgeschlossen
werden. Für die sich aus der Hilfeleistung in Steuersachen
im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG ergebenden
Haftpflichtgefahren (z.B. Beratungsfehler, Verlust von
Bearbeitungsunterlagen) schließt der Verein eine
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung in angemessener
Höhe ab. Zuständige Stelle i.S. des §
158 c Abs. 2 des Gesetzes über den Ver-sicherungsvertrag
ist die Oberfinanzdirektion. Der Anspruch des Mitglieds
auf Schadensersatz aus dem zwischen ihm und dem Verein
bestehenden Rechtsverhältnis verjährt in 3
Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden
ist.
§ 16 Auflösung des Vereins, Liquidation
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer
zu diesem Zweck gesondert einberufenen Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Hierzu bedarf es einer ¾
Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Der Verein kann
jedoch nicht aufgelöst werden, wenn mindestens
7 der anwesenden Mitglieder der Auflösung wider-sprechen.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt,
sind der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatoren.
(3) Auf Antrag des Vorsitzenden ist vor der Abstimmung
über die Auflösung des Vereins und die Verwendung
des Vereinsvermögens die Bestellung eines Beauftragten
zur Abwicklung der schwebenden Steuersachen im Rahmen
der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG gemäß
§ 24 StBerG sowie die Aufbewahrung der Handakten
gemäß § 26 Abs. 4 StBerG zu beschließen.
(4) Bei einer Auflösung des Vereins verfällt
das Restvermögen nach durchgeführter Liquidation
an eine gemeinnützige Einrichtung. Über den
Begünstigten ist in der Mitgliederversammlung gesondert
zu entscheiden.
§ 17 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins. Erfüllungsort
ist in jedem Fall Minden (Westfalen).
§ 18 Schlußbestimmung
Sollten Teile dieser Satzung unwirksam sein oder werden,
so beführt das nicht die Wirksamkeit der übrigen
Satzungsteile.
Minden, 12. Februar 2012
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